Satzung

Satzung

(Neufassung gem. Beschluss Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2021 )

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „OSI-Club – Verein der Freundinnen und Freunde des Otto-Suhr-Instituts“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung.

Er hat seinen Sitz in Berlin.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins sind die Förderung und Pflege der Kommunikation zwischen Wissenschaft, Forschung und Berufspraxis sowie Erfahrungsaustausch unter Politologinnen und Politologen.

Diese Zwecke werden verfolgt durch Vermittlung von Kontakten zu berufstätigen Politologinnen und Politologen, Informationen über Praktika und Stellenangebote, Herausgabe von Drucksachen und Online-Informationen, Organisation von Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen zu politikwissenschaftlichen Fragen, Unterstützung spezieller Einrichtungen und Aktivitäten des Instituts durch Sach- und Geldmittel.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben sowohl Mitglieder als auch Nicht-Mitglieder gegen Lohn oder Honorar beschäftigen, dies können jedoch keine Vorstandsmitglieder sein.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle ehemaligen und gegenwärtigen Studierenden, Lehrenden und Promovierenden Beschäftigte des Otto-Suhr-Instituts, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereines unterstützen.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Dafür muss ein Antrag beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten regulären Sitzung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, soll es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§5 Beiträge

Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag. Dieser wird im Jahr der Aufnahme zum Zeitpunkt der Aufnahme, in den folgenden Jahren zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig.

Der Beitrag für Neumitglieder reduziert sich im Jahr des Beitritts um die Hälfte, wenn der Eintritt in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages im Rahmen einer Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von fünf Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann per E-Mail erfolgen.

Der Vorstand kann es den Mitgliedern ermöglichen ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht an andere Vereinsorgane übertragen wurden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

b. Wahl des Vorstandes

c. Wahl von bis zu drei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern

d. Erlass einer Beitragsordnung

e. Satzungsänderungen mit Ausnahme von § 11 I e

f. Beschlussfassung über die Richtlinien der Club-Arbeit

Der Vorstand und die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ist bei Beendigung der Amtszeit noch keine Neuwahl durchgeführt, so führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis dahin fort.

§9 Beschlussfassung

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, aber höchstens neun Mitgliedern, darunter mehrheitlich Absolventinnen bzw. Absolventen oder Dozentinnen bzw. Dozenten des Faches Politikwissenschaft an der Freien Universität Berlin.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter und eine Schatzmeisterin bzw. einen Schatzmeister.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Verein wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB vertreten.

§11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere

a. die Einberufung der Mitgliederversammlung

b. die Einladung zu Veranstaltungen des Vereins

c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

d. Vorschlag einer Beitragsordnung

e. Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln

f. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen dessen Aufgaben gleichberechtigt und arbeitsteilig wahr.

Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Der Vorstand kann auch online tagen und beschließen.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Aufgaben der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer

Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie die Mittelverwendung und deren ordnungsgemäße Buchung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres festzustellen.

Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§13 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Ernst-Reuter-Gesellschaft an der Freien Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Otto-Suhr-Instituts zu verwenden hat.